Gültig für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Helmstedt:
Inzidenz < 35
Sport im Freien und in geschlossenen Räumen:
- Die Sportausübung ist im Freien und in geschlossenen Räumen erlaubt.
- Die für die Sportanlage/sportliche Betätigung verantwortliche Person muss verpflichtend Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts (nach §4 Nds. Verordnung) treffen.
§ 4 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung
In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona–Virus SARS–CoV–2 vorzusehen, die
- die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern
- der Wahrung des Abstandsgebots nach §2 dienen
- Personenströme einschließlich Zu–und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen
- die Nutzung sanitärer Anlagen regeln
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden
Info vom Landkreis Helmstedt:
Die landkreiseigenen Sportstätten stehen wie bisher den außerschulischen Nutzern auch weiterhin für die außerschulische Nutzung zur Verfügung, mit folgenden unveränderten Einschränkungen:
- Eine Nutzung ist ausschließlich nach Maßgabe, der jeweils aktuell gültigen Corona-Regeln des Landes zulässig.
- Die jeweils aktuellen Inzidenz-Werte sind dabei zu berücksichtigen.
- Die gewünschten Nutzungen sind pandemiebedingt, wie bisher im Vorfeld (bitte durch die Vereinsvorsitzenden oder Geschäftsstellen gebündelt!), per Mail und unter Beifügung eines entsprechenden Hygienekonzeptes zu beantragen.
- Hallen die aktuell wegen Baumaßnahmen oder anderweitiger Nutzungen (z.B. Impfzentrum oder Schulprüfungen) gesperrt sind, stehen verständlicherweise weiterhin nicht zur Verfügung.
Alle hier aufgezeigten Regelungen sind ohne Gewähr. Bitte jede Sportausübung mit den zuständigen Mitarbeitern der Städte und Gemeinden absprechen.
Stand: 01. Juni 2021